Ratgeber · Recht ohne Panik

Muss meine Website barrierefrei sein? Das BFSG für kleine Betriebe

Von Leon, Gründer von LokalwendeAktualisiert am 5 Min. Lesezeit

Die kurze Antwort

Für die meisten kleinen lokalen Betriebe nicht. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen € Jahresumsatz, die Dienstleistungen anbieten, sind vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ausgenommen. Auch reine Informationswebsites ohne Vertragsabschluss fallen nicht darunter. Eine gut lesbare Website lohnt sich trotzdem.

Seit Sommer 2025 geistert eine Frage durch viele kleine Betriebe: „Muss meine Website jetzt barrierefrei sein, sonst drohen Strafen?“ Anlass ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Und weil sich damit gut Angst und Beratungspakete verkaufen lassen, kursieren viele Halbwahrheiten.

Die kurze Version: Für die meisten kleinen lokalen Betriebe gilt das Gesetz nicht. Trotzdem lohnt es sich, deine Website zugänglicher zu machen, und zwar aus ganz praktischen Gründen.

Was regelt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025. Es verpflichtet Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen so anzubieten, dass auch Menschen mit Behinderungen sie nutzen können. Bei Websites geht es vor allem um sogenannte Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr: Angebote, bei denen Verbraucher über die Website einen Vertrag abschließen, also etwas kaufen, buchen oder bestellen.

Kontrolliert wird das von der Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit (MLBF) in Magdeburg. Bei Verstößen kann sie Nachbesserung verlangen und im Ernstfall Bußgelder verhängen.

Gilt das BFSG für meinen Betrieb?

Für die meisten kleinen Betriebe nicht. Entscheidend sind zwei Fragen:

1. Bist du ein Kleinstunternehmen, das Dienstleistungen anbietet? Kleinstunternehmen sind Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen € Jahresumsatz (oder Jahresbilanzsumme). Wer so klein ist und Dienstleistungen anbietet, ist laut Bundesfachstelle Barrierefreiheit vom BFSG ausgenommen. Das betrifft viele Friseure, Handwerksbetriebe, Praxen, Cafés und Dienstleister.

2. Schließen Kunden über deine Website Verträge ab? Eine reine Präsentationswebsite, die informiert und für deine Leistungen wirbt, fällt laut Bundesfachstelle nicht unter das Gesetz. Also: Leistungen, Öffnungszeiten, Kontakt, Anfahrt. Anders kann es aussehen, wenn Verbraucher über deine Website direkt kaufen oder verbindlich buchen, etwa in einem Online-Shop.

Und wenn ich ein Buchungstool eingebunden habe?

Viele Salons und Praxen binden ein Online-Buchungstool ein, etwa für Termine oder Tischreservierungen. Als Kleinstunternehmen bist du auch dann vom BFSG ausgenommen. Bist du größer, hängt es davon ab, ob über das Tool ein Vertrag mit Verbrauchern zustande kommt und wer ihn anbietet. Frag im Zweifel bei deinem Anbieter nach, wie barrierefrei sein Tool ist.

Warum sich eine zugängliche Website trotzdem lohnt

Auch ohne Pflicht: Viele Punkte der Barrierefreiheit machen deine Website für alle besser. Denk an die ältere Stammkundin mit schwachen Augen, an jemanden, der dein Menü in der prallen Sonne auf dem Handy liest, oder an einen Vater, der mit dem Kind auf dem Arm nur eine Hand frei hat.

Die wichtigsten Grundlagen:

  • Ausreichender Kontrast: dunkle Schrift auf hellem Grund, keine hellgraue Schrift auf Weiß.
  • Lesbare Schriftgröße, die sich auf dem Handy vergrößern lässt.
  • Bilder mit Beschreibung (Alternativtext), damit Screenreader und Google wissen, was darauf zu sehen ist.
  • Klare Überschriften in der richtigen Reihenfolge, damit man sich schnell zurechtfindet.
  • Große, eindeutige Knöpfe: „Jetzt anrufen“ statt „Hier klicken“.
  • Echter Text statt Text im Bild: Eine Speisekarte als Foto kann ein Screenreader nicht vorlesen, und auch Google versteht echten Text besser als Bilder.

Viele dieser Punkte helfen übrigens auch dabei, dass Google und KI-Assistenten deine Website besser verstehen. Klare Überschriften, beschriebene Bilder und echter Text sind für Maschinen genauso wichtig wie für Menschen.

Fragen & Antworten

Häufige Fragen zum Thema

Seit wann gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025. Es betrifft bestimmte Produkte und Dienstleistungen, bei Websites vor allem Angebote, über die Verbraucher Verträge abschließen, etwa Online-Shops.

Was ist ein Kleinstunternehmen im Sinne des BFSG?

Ein Kleinstunternehmen hat weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind vom BFSG ausgenommen.

Fällt eine Website mit Öffnungszeiten und Kontakt unter das BFSG?

Nein. Eine reine Präsentationswebsite, die informiert und für Leistungen wirbt, fällt laut Bundesfachstelle Barrierefreiheit nicht unter das Gesetz. Entscheidend ist, ob Verbraucher über die Website einen Vertrag abschließen.

Wer kontrolliert die Barrierefreiheit und was droht bei Verstößen?

Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit (MLBF) in Magdeburg. Sie kann Nachbesserungen verlangen, das Angebot untersagen und Bußgelder verhängen, wenn ein Unternehmen unter das Gesetz fällt.

Leon, Gründer von Lokalwende
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Ich bin Leon. Seit über 7 Jahren baue ich Websites, habe E-Commerce studiert und mich auf lokale Suchmaschinenoptimierung spezialisiert.

Lokalwende gibt es, weil ich immer wieder dasselbe sehe: richtig gute Betriebe mit schlechter oder gar keiner Website. Nicht aus Faulheit, sondern weil Agenturen zu teuer sind und Baukästen den Feierabend fressen.

Bei mir gibt es keine Hotline und kein Ticketsystem, sondern meine Handynummer. Ich betreue Betriebe in ganz Deutschland, per Telefon, Mail und WhatsApp.

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