Impressum für kleine Betriebe: Was rein muss – Handwerk, Praxis, Gastro
Von Leon Düring, Gründer von LokalwendeVeröffentlicht am 6 Min. Lesezeit
Die kurze Antwort
Jeder Betrieb braucht Name (bei Einzelunternehmen Vor- und Nachname), eine zustellfähige Anschrift, E-Mail und Telefon sowie die Umsatzsteuer-ID, falls vorhanden. Gesellschaften ergänzen Rechtsform, Vertretung und Registernummer. Praxen und andere reglementierte Berufe nennen zusätzlich Kammer, Berufsbezeichnung und Berufsrecht; Handwerksbetrieben wird die Handwerkskammer empfohlen.
Das Impressum ist die Seite, die keiner liest – bis jemand einen Fehler darin sucht. Für kleine Betriebe ist sie trotzdem schnell erledigt, wenn man weiß, welche Angaben wirklich nötig sind. Die meisten Unsicherheiten drehen sich um drei Fragen: Muss die Kammer rein? Was ist mit der Steuernummer? Und gilt das auch für Instagram?
Hier steht, was ein Handwerksbetrieb, eine Praxis, ein Café oder ein Laden ins Impressum schreiben muss, was empfehlenswert ist und was du getrost weglassen kannst.
Wer braucht ein Impressum?
Jede Website, die geschäftlich genutzt wird, braucht ein Impressum. Rechtsgrundlage ist seit Mai 2024 das Digitale-Dienste-Gesetz, genauer § 5 DDG. Es hat das alte Telemediengesetz abgelöst; wer im Impressum noch „gemäß § 5 TMG“ stehen hat, sollte das anpassen.
Das gilt auch für geschäftliche Profile in sozialen Netzwerken, etwa die Instagram- oder Facebook-Seite deines Betriebs. Dort reicht ein gut sichtbarer Link auf das Impressum deiner Website.
Diese Angaben braucht jeder Betrieb
Egal ob Friseursalon, Elektriker oder Café – diese Angaben gehören immer ins Impressum:
- Name: Bei Einzelunternehmen dein Vor- und Nachname, nicht nur der Name des Betriebs. „Haarwerkstatt Lindenhof“ allein reicht nicht, „Haarwerkstatt Lindenhof, Inhaberin Katrin Muster“ schon.
- Anschrift: Eine Adresse, an die man Post zustellen kann. Ein Postfach reicht nicht.
- Schneller Kontakt: Eine E-Mail-Adresse und ein zweiter direkter Weg, in der Praxis die Telefonnummer.
- Umsatzsteuer-ID: Nur wenn du eine hast. Die normale Steuernummer gehört nicht ins Impressum.
- Bei Gesellschaften (GmbH, UG, OHG, KG, e. K.): die Rechtsform, wer den Betrieb vertritt (z. B. die Geschäftsführerin) sowie Registergericht und Registernummer.
Handwerk: Kammer und Meistertitel
Hier herrscht die meiste Unsicherheit. Laut Zentralverband des Handwerks ist die Angabe der Handwerkskammer nur für die Gesundheitshandwerke (etwa Augenoptiker oder Hörakustiker) zwingend. Für alle meisterpflichtigen Gewerke aus der Anlage A der Handwerksordnung wird sie aber oft empfohlen.
Meine Empfehlung für Handwerksbetriebe: Nenne die zuständige Handwerkskammer, deine Berufsbezeichnung (z. B. „Elektrotechnikermeister“) mit dem Staat, in dem sie verliehen wurde, und die Handwerksordnung als berufsrechtliche Regelung. Das kostet eine Zeile, du bist auf der sicheren Seite, und Kunden sehen gleich, dass du Meisterbetrieb bist.
Praxen und Gesundheitsberufe
Wer einen reglementierten Beruf ausübt, braucht mehr Angaben. Dazu gehören Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Apotheker und Berufe mit geschützter Bezeichnung wie Physiotherapeut. Ins Impressum kommen dann zusätzlich:
- die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem sie verliehen wurde,
- die zuständige Kammer, falls es eine gibt (Ärzte- oder Zahnärztekammer; für Physiotherapeuten gibt es keine),
- die berufsrechtlichen Regelungen und wo man sie nachlesen kann, am besten als Link,
- bei Tätigkeiten mit behördlicher Zulassung die Aufsichtsbehörde, bei Kassenpraxen zum Beispiel die Kassenärztliche bzw. Kassenzahnärztliche Vereinigung.
Viele Kammern stellen dafür Muster bereit, die du übernehmen kannst. Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker nennen das Gesundheitsamt, das ihre Erlaubnis erteilt hat. Was du auf deiner Praxis-Website sonst noch beachten musst, etwa beim Heilmittelwerbegesetz, steht auf den Branchenseiten.
Gastronomie und Läden
Für Restaurants, Cafés und Geschäfte reichen in der Regel die Grundangaben von oben. Brauchst du für deinen Betrieb eine behördliche Erlaubnis, etwa eine Gaststättenerlaubnis, ist es üblich, die zuständige Behörde mit anzugeben. Ob das Pflicht ist, wird unterschiedlich gesehen – mit der Angabe bist du auf der sicheren Seite.
Was nicht mehr ins Impressum gehört
- Der Link zur EU-Streitschlichtung: Die EU hat ihre Plattform am 20. Juli 2025 abgeschaltet. Der Link kann raus.
- Der Verweis auf das Telemediengesetz: Es gilt das DDG.
- Der Hinweis zur Verbraucherschlichtung, solange du am 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hast. Erst darüber musst du angeben, ob du an Schlichtungsverfahren teilnimmst (§ 36 VSBG).
- Die Steuernummer. Sie ist kein Pflichtfeld und gehört nicht auf eine öffentliche Seite.
Wo das Impressum stehen muss
Das Gesetz verlangt, dass die Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind. In der Praxis heißt das: ein Link mit der Beschriftung „Impressum“ im Fuß jeder Seite, auch auf dem Handy. Verstecke es nicht hinter „Rechtliches“ oder „Info“.
Was passiert bei einem Fehler?
Ein fehlerhaftes Impressum kann abgemahnt werden. Die gute Nachricht für kleine Betriebe: Mitbewerber können bei Verstößen gegen die Informationspflichten im Netz keine Abmahnkosten verlangen (§ 13 Abs. 4 UWG). Den Fehler beheben musst du trotzdem. Was du tun solltest, wenn tatsächlich ein Schreiben kommt, steht im Ratgeber Abmahnung wegen der Website.
